EINKAUFSBEDINGUNGEN


Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Partner“).


2. Diese Einkaufsbedingungen gelten für jeden (Liefer-)Rahmenvertrag (nachfolgend „Vertrag“) und sämtliche Einzelverträge und/oder Bestellungen im Rahmen eines Vertrages (nachfolgend „Einzelvertrag“) mit dem Partner. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.


3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Partner und uns.


Allgemeine Bestimmungen

4. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen die Schriftform vorgesehen oder verlangt ist, genügt die Textform (§ 126 b BGB) zur Wahrung des Schriftformerfordernisses.


5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.


6. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unsere unter dem Vertrag begründeten Lieferansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet werden und der Partner trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte und die Rechte gemäß Ziff. 29 bleiben unberührt.


Bestellung

7. Nimmt der Partner unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Zugang an, so sind wir zu deren Widerruf berechtigt.


8. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Partner nicht binnen 3 Arbeitstagen, seit Zugang widerspricht.


9. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes und/oder der Liefertermine verlangen, es sei denn, diese wären für den Partner unzumutbar. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.


Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

10. Verträge und Einzelverträge, die unbefristet sind oder eine Laufzeit von mehr als 2 Jahren haben („Langfristverträge“), können wir mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen.


11. Tritt bei Langfristverträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.


Vertraulichkeit

12. Der Partner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben. 


Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.


13. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von dem Partner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse unseres Unternehmens entwickelt werden. 


Gesonderte Vereinbarungen werden in Geheimhaltungsvereinbarungen niedergeschrieben und von allen Partnern unterschrieben.


Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.


Zeichnungen und Beschreibungen

14. Von uns dem Partner übergebene Zeichnungen und Beschreibungen bleiben unser unveräußerliches materielles und geistiges Eigentum, das nach Erledigung des Einzelvertrages unaufgefordert zurückzugeben ist.


Der Partner wird uns das Eigentum an nach unseren Angaben erstellten Zeichnungen und Beschreibungen übertragen, wenn sie vollständig bezahlt sind.


Muster und Fertigungsmittel

Muster und Fertigungsmittel, die der Partner selbst herstellt oder beschafft


15. Sofern eine Erstattung der Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) vereinbart ist, werden uns diese Kosten, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.


16. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel trägt der Partner. Der Partner verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an uns. Danach fordert er uns schriftlich auf, dass wir uns innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung äußern. Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen weder eine Äußerung erfolgt noch eine neue Bestellung aufgegeben wird.


17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel darf der Partner nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Zulieferungen an Dritte verwenden. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet, noch Dritten zugänglich gemacht, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden und sind vom Partner sorgfältig zu verwahren.


Muster und Fertigungsmittel, die wir beistellen

18. Fertigungsmittel und Unterlagen (dazu zählen auch Muster und Daten), die wir dem Partner überlassen, bleiben unser Eigentum.


19. Der Partner ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel mit einem Hinweis auf unser Eigentum zu versehen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Auf Anforderung wird uns der Partner das Vorhandensein von Kennzeichnungen und das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen. 


Der Partner wird uns über Beschädigungen der Fertigungsmittel unverzüglich informieren und Wartungs- und Reparaturarbeiten daran auf seine Kosten durchführen.


20. Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Fertigungsmitteln, die wir dem Partner überlassen haben, erfolgt für uns.


Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung unserer Sachen mit Sachen des Partners oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sachen als wesentliche Bestandteile einer Hauptsache des Partners anzusehen sind, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. In beiden Fällen verwahrt der Partner den Miteigentumsanteil für uns.


Preise

21. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise frei Empfangsstelle in EUR einschließlich Steuern insbesondere Umsatzsteuer, Zölle und sonstige Abgaben, Verpackung, Fracht, Maut, Porto und Versicherung.


Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise und Exportbeschränkungen

22. Nach gesetzlichen Vorschriften erforderliche oder von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Partner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Partner wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.


23. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.


24. Der Partner wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.


Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung, Aufrechnung

25. Sofern nichts anders vereinbart ist, zahlen wir vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 27 bis 14 Tage nach Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung mit 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der jeweils spätere Zeitpunkt.


26. Bei Annahme vorzeitiger Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.


27. Bei fehlerhafter Lieferung oder bei Lieferverzug sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.


28. Der Partner ist ohne unsere schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.


Tritt der Partner seine Forderung an uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung  an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Partner oder den Dritten leisten.


Der Partner darf nur mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Auch ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Partners besteht nur in diesen Grenzen.


29. Sind wir im Rahmen eines Einzelvertrags vorleistungspflichtig, so können wir unsere Zahlung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug-um-Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird. Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners wird vermutet, wenn die Kreditwürdigkeit des Partners von Euler Hermes mit „Hohes Risiko“ (Bewertungsstufe 7) oder schlechter bewertet wird oder wenn ein Kreditversicherer eine nicht bloß geringfügige Limitanpassung für den Partner vornimmt. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


Lieferung und Gefahrübergang

30. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "frei Haus". Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.


31. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Höherer Gewalt vorliegen.


32. Teillieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.


Tätigkeit in unserem Betrieb

33. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Partners innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.


Lieferverzug

34. Kann der Partner absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird uns der Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.


Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des netto- Auftragswerts der jeweiligen Lieferung pro vollendeten Arbeitstag zu verlangen, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswerts. Wir sind berechtigt, uns die Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der betroffenen Ware vorzubehalten. Unsere weitergehenden Ansprüche wegen Lieferverzug des Partners bleiben dadurch unberührt. Die Schadensersatzpflicht des Partners erstreckt sich auch auf etwaige Schadenspauschalen und Vertragsstrafen, die wir unserem Kunden aufgrund des Lieferverzugs schulden, sofern diese nicht unüblich sind oder wir den Partner über die mit dem Kunden vereinbarte Schadenspauschale oder Vertragsstrafe informiert haben.


Eigentumsvorbehalt

35. Dem Partner steht das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu (einfacher Eigentumsvorbehalt). Sonstige Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere ein verlängerter und/oder erweiterter Eigentumsvorbehalt, gelten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.


Sachmängel

36. Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Partner vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.


Bei seinen Lieferungen hält der Partner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union (EU) und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies gilt z.B. – soweit einschlägig – für die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff- Verordnung (ElektroStoffV) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) als deutsche Umsetzungen der EU-Richtlinien 2011/65/EU (RoHS 3), 2012/19/EU (WEEERichtlinie) sowie der EU-Richtlinie 2000/53/EG, der EU-Konfliktmineralien-Verordnung ((EU) 2017/821) sowie des Dodd-FrankAct (DFA) und der California Proposition 65 (CP65).


Der Partner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere

durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Partner erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.


Wir prüfen die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mengen- und Identitätsabweichungen und Transportschäden. Im Beanstandungsfall hat der Partner die Kosten der Prüfung und Ersatzlieferung zu tragen. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist 7 Arbeitstage ab Feststellung, wobei die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist genügt. Insoweit verzichtet der Partner auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.


37. Sachmängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.


38. Lässt der Partner eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Partners selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln einschließlich von Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.


Rechtsmängel

39. Der Partner gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei, Großbritannien und - soweit dem Partner mitgeteilt - in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.


40. Soweit der Partner gegenüber dem Dritten unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Partner uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.


41. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in derselben Frist wie Sachmängelansprüche.


Sonstige Ansprüche, Haftung des Partners

42. Soweit der Partner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns

insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 


Im Rahmen dieser Haftung ist der Partner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Partner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 


Der Partner verpflichtet sich, eine in Umfang und Höhe angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.


Unsere Haftung

43. Etwaige Schadensersatzansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer können gegen uns nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 


Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend haften, und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


Höhere Gewalt

44. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten, Epidemien und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

45. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von uns benannte Bestimmungsort.


Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Ort unseres Betriebes, der den Vertrag oder Einzelvertrag abgeschlossen hat.


Mängelansprüche sind dort zu erfüllen, wo sich die gelieferte Ware jeweils befindet.


46. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag oder Einzelvertrag, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.


47. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.


Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.


Datenschutzerklärung

48. Alle Vertragsparteien verpflichten sich, die Vorgaben zum Datenschutz einzuhalten und die jeweiligen Datenschutzgesetzte zu wahren, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).


49. Dem Partner ist bekannt und er willigt darin ein, dass seine für die Auftrags- und Bestellabwicklung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Er stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.


50. Eine Weitergabe der Daten des Partners an Dritte ohne seine ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen. In diesem Fällen beachten wir strikt die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Umfang der Datenübermittlung beschränkt sich auf ein Mindestmaß.


51. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Hinweise zum Datenschutz gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).


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